DIE EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
DIE WEGBEREITER UNSERER FEUERWEHR
In Ober- und Nieder-Modau wurden die Freiwilligen Feuerwehren gegründet, um das Dorf vor Feuergefahren zu schützen. Diese Männer leisteten Pionierarbeit und legten den Grundstein für den Brandschutz in Modau. Dank ihres Engagements und ihrer Opferbereitschaft wurden die Feuerwehren zu einer unverzichtbaren Institution in unserer Gemeinde.
Vor vielen Jahren entschieden sich einige Männer dazu, die Ehren- und Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ins Leben zu rufen. Herausgehoben sind hierbei die Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Leistungen von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt wurden.
Die E&A, wie sie bei uns kurz genannt wird, besteht derzeit aus rund 15 Mitgliedern. Sie treffen sich in regelmäßigen Abständen, zumeist alle 4 Wochen gemeinsam mit den Ehepartnern / Lebensgefährten, in den umliegenden Gaststätten zum gemeinsamen Abendessen, bei denen sie Erinnerungen austauschen und die Verbundenheit zur Feuerwehr stärken. Darüber hinaus werden bei Jubiläen und besonderen Anlässen die Mitglieder geehrt und ihr Beitrag zur Gemeinschaft gewürdigt. Ihre Kontinuität und ihr Engagement sind ein wichtiger Teil unserer Feuerwehrgemeinschaft und zeigen, wie sehr wir ihren Beitrag schätzen.
Bei größeren Übungen der Einsatzabteilung, Vereinsveranstaltungen unterstützen sie immer gerne. Danke dafür!
EHRENSACHE.
Die Ehren- und Altersabteilung ist gemäß §10 des hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eine Abteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr.
Die Aufnahmevoraussetzungen, sowie wie die Rechte und Pflichten werden in der jeweiligen Satzung der Feuerwehr der zuständigen Gemeinde / Stadt beschrieben. https://www.ober-ramstadt.de/rathaus-und-service/recht/feuerwehrsatzung.pdf?cid=g87
§ 10 Ehren- und Altersabteilung
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend). (3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
ZUKUNFT BRAUCHT VORBILDER.